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Gerichtsurteile für Allergiker

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istock kzenonOft gehen Erstattungsansprüche krankheitsbedingter Ausgaben aus Unwissenheit verloren, wenn man nicht gezielt aus Mitgliederzeitschriften, Internet-Recherche oder zufällig aus der Presse erfährt, welche Rechte man bezüglich seiner chronischen Erkrankung hat.

So muss es z.B. bei Erkrankungen wie Alopecia oder Psoriasis nicht mehr hingenommen werden, dass der Patient einen hohen Eigenanteil an einer notwendigen Perücke selbst trägt. Das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat mit seinem Urteil Az. L4 KR 50/16 klar gemacht, dass Krankenkassen den betroffenen Patienten alle Kosten für maßgefertigte Haarteile erstatten müssen, wenn diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Geklagt hatte eine Frau aus Niedersachsen, die wegen ihres Kreisrunden Haarausfalls eine Perücke benötigte. Nach Überzeugung des Gerichts ist ein teilweiser Haarverlust bei einer Frau als Behinderung anzusehen.

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten, die unter einer Hausstaubmilben-Allergie leiden, die Kosten für antiallergische Matratzenbezüge erstatten müssen. Dies gilt auch für das Partnerbett. Es handelt sich hierbei nicht um eine freiwillige Kassenleistung, sondern um eine Verpflichtung zur Hilfsmittelversorgung i.S.v. § 33 SGB. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht in Kassel am 15.3.2012, AZ: B 3 KR 2/11 R und bestätigte damit vorherige Urteile aus den Vorjahren. Ein Mann aus Sachsen hatte geklagt, weil seine Krankenkasse (Bahn BKK) die Kosten für ein Encasing nicht übernehmen wollte, er das Encasing aber wegen seiner Asthmaerkrankung dringend zur Allergenkarenz benötigte.

Im Rahmen einer chronischen Erkrankung oder IgE-vermittelten Allergie ist oftmals eine spezielle Ernährung erforderlich. In § 31 Abs. 5 SGB in Verbindung mit den Arzneimittel-Richtlinien Kapitel 1 §§ 18ff, gültig ab 1.4.2009, ist genau definiert, was erstattungsfähige Produkte sind und für welchen Personenkreis (medizinisch notwendige Fälle) sie gelten. An diese gesetzlichen Vorlagen sind alle Kassen gebunden, Privatkassen sind da keine Ausnahme. Demnach sind z.B. spezielle Hydrolysat-Nahrungen notwendig, um „ernährungsbedingte Entwicklungsstörungen" zu vermeiden. Einfache H.A.-Nahrungen sollen Allergien vermeiden, werden also bei familiärer Vorbelastung in einem gewissen Zeitrahmen vorbeugend gegeben. Hydrolysat-Nahrungen auf Basis von Aminosäuren gewährleisten bei bereits bestehender Allergie die Ernährungsversorgung, wenn wegen der Art und Schwere der Reaktionen andere Nahrungen keine Option sind und sonst mögliche Folgeschäden drohen und sind deshalb verschreibungsfähig. Das Gesetz nennt keine Altersbeschränkung, deshalb gilt die Notwendigkeit der Verordnung, solange das Kind nicht vollständig und ausreichend mit herkömmlicher Nahrung (und entsprechenden Nährstoffen) ernährt werden kann. Das impliziert auch, dass nicht mit dem Erreichen des 2. Lebensjahres automatisch alle Nährstoffversorgungsprobleme erledigt sind. Aminosäurenahrungen, wie z.B. Neocate oder Althera sind weit über das 2. Lebensjahr bzw. das Kinder- und Jugendalter hinaus verordnungsfähig. Die Anbieter der Hydrolysate bieten kostenlos eine spezielle Hotline zu Fragen rund um Rezepte, Problemen mit Arzt usw. (siehe Verpackungen).

Ein niedergelassener Arzt, der eine gewerbliche Diät- und Ernährungsberatung einschließlich des Vertriebs dazugehöriger Produkte in seinen Praxisräumen betreibt, verletzt seine Berufspflichten auch dann, wenn dies außerhalb der Sprechstundenzeiten geschieht. Ebenso darf der Anbieter des Diät- und Ernährungsprogramms Ärzte nicht dazu veranlassen, die Beratungs- und Vertriebstätigkeit in den Praxisräumen vorzunehmen, so ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az. 6 U 111/04. Dabei ist gerade dieser „Nebenerwerb" heute gefühlt ein Hauptstandbein ärztlicher Praxis und wird selten hinterfragt.

Wird ein Internet-Lieferservice (Lebensmittelunternehmen) in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, über Allergene und Zusatzstoffe in den angebotenen Speisen zu informieren. Das Landgerichts Berlin, Az. 16 O 304/17 hat entschieden, dass auch ein Internet-Anbieter bei der Veröffentlichung auf seiner Plattform die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften trägt.

Die Schulkosten für eine Internat-Unterbringung können nur dann als „außergewöhnliche Belastung" anerkannt werden, wenn die Unterbringung „zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet". Urteil des FG Düsseldorf, AZ:13 K 4009/15 E. Das Urteil des FG bedingt also, dass die chronische Krankheit an der Schule behandelt wird und der Amtsarzt oder MDK den Internatsaufenthalt vorab befürwortet hat. Die Begründung: Zwar sind Krankheitskosten abzugsfähig, aber Schulgebühren grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Auch wenn die Unterbringung der ADHS-Kinder (in diesem Fall in einem englischen Internat) wegen der kleineren Klassenverbände geschah, reichten die ärztlichen Bescheinigungen (zum Teil vom Vater, einem Arzt, selbst ausgestellt) als Nachweis nicht aus. Nur unter den „ganz engen Voraussetzungen" wie oben genannt können die Schulgebühren als Krankheitskosten anerkannt werden.

Anders sieht es im Steuerwesen aus, wenn Bäume (hier Birken) wegen einer Birkenpollenallergie gefällt werden. Ein Grundstücksbesitzer hat 67 Birken auf seinem Grundstück fällen lassen, weil seine Tochter eine Birkenpollenallergie hat. Die entstandenen Kosten konnte er unter „Besondere Belastungen" bei der Steuer absetzen, da es sich um Krankenkosten handelt, die als medizinisch notwendig angesehen werden müssen, wenn dies ein amtsärztliches Gutachten bestätigt. Die Richter des Bundesfinanzhofes überzeugte das Gutachten der Amtsärztin, die sich auf die Ergebnisse früherer Lungenfunktionsprüfungen mit medizinischem Gerät stützen konnte (BFH, III R 28/06). Allein wegen Pollenflug dürfen Birken aber nicht gefällt werden, wenn die Anpflanzung im Einklang mit dem Nachbarschaftsrecht steht und die Abstandsregeln eingehalten werden. In dem Fall handelt es sich bei dem Pollenflug um ein Naturereignis und der Pollenallergiker hat das Nachsehen, so der BGH, Az. V ZR 218/19.

Quelle
hautfreund. Mitgliedermagazin Deutscher Neurodermitis Bund e.V.

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